AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltung
- Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Tales & Tours DK e. U. (in Folge: FF) und dem Auftraggeber (in Folge: AG).
- Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die AGB insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
- Wenn der AG die Leistungen des FF nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge „Teilnehmer“) bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der unter Punkt 8 und 11 der AGB geregelten Rechte und Pflichten anzuleiten.
- Vertragsschluss
- Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder Post erfolgen.
- Nach Empfang der Buchungsanfrage erhält der AG vom FF ein schriftliches Angebot (in der Regel per E-Mail), aus dem die vereinbarten Leistungen und das zur Verrechnung gelangende Entgelt ersichtlich sind. Der Vertrag kommt zustande, sobald der AG dieses Angebot schriftlich oder per E-Mail annimmt (z.B. durch eine Rückbestätigung). Eine handschriftliche Unterfertigung ist hierfür nicht zwingend erforderlich, es sei denn, dies wird vom FF im Einzelfall ausdrücklich verlangt. Der FF ist nicht zur Annahme einer Buchungsanfrage verpflichtet und kann eine solche ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Sofern im schriftlichen Angebot keine andere Frist genannt ist, ist der FF für die Dauer von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum an die im Angebot genannten Preise und Konditionen gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Angebot freibleibend; der FF ist dann nicht mehr zur Leistungserbringung zu den ursprünglich genannten Konditionen verpflichtet. Bis zur verbindlichen Annahme durch den AG bleiben die angebotenen Termine für den FF verfügbar (Zwischenverkauf vorbehalten). Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler im Angebot sind für den FF nicht bindend.
- Online-Buchungen:
Erfolgt die Buchung über die Website des FF oder über Buchungsportale von Partnern (z. B. TripAdvisor, Viator, GetYourGuide, etc.), kommt der Vertrag abweichend von Punkt 2.2 direkt durch den Abschluss des elektronischen Buchungsvorgangs (Klick auf den zahlungspflichtigen Buchungsbutton) und die darauffolgende Buchungsbestätigung (in der Regel automatisiert per E-Mail) zustande. Eines gesonderten, unterschriebenen Angebotes bedarf es in diesem Fall nicht.
- Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung
- Der FF bietet Führungen unterschiedlichster Art an, um dem AG und den sonstigen Teilnehmern die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs, die Sehenswürdigkeiten, die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt, sowie sonstige kulturelle, sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
- Der Beginn und das Ende der Führung sowie der genaue Treffpunkt, die Kontaktdaten des FF und der Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot, welches der FF an den AG gesendet oder übergeben hat.
- Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten preislichen, zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmens bestimmen.
- Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen (urheber-)rechtlich geschützte Werke präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus ergebenden Rechte nicht zu verletzen.
- Der FF ist berechtigt, den AG oder einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen auszuschließen, die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den FF, wegen eines Verhaltens des AG oder eines sonstigen Teilnehmers oder übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums einer solchen Person unzumutbar ist.
- Aufgrund höherer Gewalt, wetterbedingt (zB Blitzeis, Hitze, Hochwasser, Sturm- oder Wetterwarnungen) oder außerhalb der Sphäre des FF liegenden Umstände (zB Besuch eines Museums nicht möglich) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenem Ermessen abändern oder ganz absagen.
- Direkt beim FF gebuchte Touren und Zahlungsbedingungen
- Das für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des FF.
- Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Als Maßstab für die Angemessenheit und Ortsüblichkeit in Wien dienen die für das Jahr der Leistungsdurchführung gültigen Veröffentlichungen des Vereins der geprüften Wiener Fremdenführer (basierend auf deren Mitgliedererhebung). Kosten für etwaige Transportmittel (Reisebus, Wiener Linien, etc.) oder Eintrittsgelder sind nicht inkludiert.
- Sollte die Auftragsabwicklung einen über das übliche Maß hinausgehenden Planungsaufwand erfordern (z.B. komplexe Programmausarbeitungen oder spezifische Vorbereitungen), so ist der FF berechtigt, diesen Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
- Der FF ist berechtigt, Vorauszahlungen (Anzahlungen) oder die vollständige Begleichung vorab zu verlangen (Vorkasse). Der FF kann im Rahmen der Buchung eine konkrete Anzahlung festlegen; diese ist bis zu dem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ausgewiesenen Stichtag zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der FF berechtigt, den AG von der Leistungserbringung auszuschließen. Bei Neukunden gilt generell eine Verpflichtung zur Teil- oder Vorauszahlung des Leistungsentgelts. Das Entgelt ist – sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde – spätestens nach erbrachter Leistung fällig.
- Das vereinbarte Entgelt ist netto zu verstehen. Ist der FF umsatzsteuerpflichtig, so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht des FF hat der AG das vereinbarte Entgelt netto zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen anderes gilt.
- Die Gruppengröße ist – wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde – auf 20 Personen limitiert.
- Unterbleibt die Leistung ganz oder teilweise aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 9.1. bis 9.2. fallen, berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht. Bereits bezahltes Entgelt ist in diesen Fällen nicht rückforderbar.
- Buchung von online angebotenen Touren und Regelung des Entgelts
- Als online angebotene Touren werden Leistungen angesehen, die der FF über seine Website bzw. Partnerportale (z.B.: TripAdvisor, Viator, GetYourGuide, etc.) anbietet und die über ein Buchungsportal der soeben genannten Seiten direkt buchbar sind.
- Das für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus dem vom FF auf seiner Website bzw. Partnerportalen angeführten Preises für die online angebotene Tour. Kosten für etwaige Transportmittel (Reisebus, Wiener Linien, etc.) oder Eintrittsgelder sind (sofern dies nicht gesondert im Angebot genannt wird) nicht inkludiert.
- Das Entgelt ist – wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde – im Rahmen der Buchung fällig und somit vorab im Rahmen des Buchungsportals (z.B. per Überweisung, Kreditkarte, PayPal oder weiteren Zahlungsmöglichkeiten) zu bezahlen.
- Die Gruppengröße ist – wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde – auf 20 Personen limitiert.
- Stornobedingungen
- An gebuchte Leistungen sind der AG und die Teilnehmer grundsätzlich gebunden. Der FF räumt dem AG aber ein eingeschränktes Stornierungsrecht ein.
- Gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG besteht für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, kein gesetzliches Rücktrittsrecht, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist. Da es sich bei den vom FF angebotenen Führungen um solche Dienstleistungen zu fixen Terminen handelt, ist ein Widerruf nach FAGG ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die hier genannten Stornobedingungen.
- Stornierungen des AG müssen schriftlich per Mail an dominik@talesandtoursvienna.com erfolgen.
- Der AG hat dem FF keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin beim FF einlangt.
- Storniert der AG zwischen 3 und 21 Tagen vor dem vereinbarten Termin eine Führung, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.
- Storniert der AG weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
- Im Falle eines vereinbarten Mehraufwands aufgrund von auf Wunsch des AG adaptierten Standardtouren sowie ausgearbeiteten Individualtouren gelten verlängerte Fristen:
- Bis 30 Tage vor der Leistung: kostenlose Stornierung.
- 30 bis 14 Tage vor der Leistung: 50 % des vereinbarten Führungsentgeltes.
- Unter 14 Tagen vor Leistung bzw. bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Entgeltes.
Hinweise auf Vorliegen einer derartigen adaptierte Tour/Sondertour werden im Angebot des FF dezidiert als solche ausgewiesen.
- Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der Stornierung beim FF.
- Die Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.
- Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne Absage und pro Teilnehmer zu entrichten.
- Der FF ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- bei Touren mit ausgeschriebener Mindestteilnehmerzahl diese bis 5 Tage vor dem Termin nicht erreicht wird,
- der FF aufgrund einer unvermeidbaren Verhinderung (z.B. plötzliche, akute Erkrankung oder Unfall) ausfällt und es ihm trotz Bemühungen nicht gelingt, einen fachlich geeigneten Ersatz gemäß Punkt 7.1 zu stellen.
In diesen Fällen wird der AG unverzüglich informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden umgehend und in voller Höhe rückerstattet. Auf Wunsch des AG ist es optional möglich, den Termin der Führung zu verschieben. Weitergehende Ansprüche des AG (z.B. Schadenersatz für Anreisekosten oder Mehrkosten für Ersatzbuchungen) sind ausgeschlossen, soweit den FF kein grobes Verschulden an der Verhinderung trifft.
- Vertretung und Vollmacht
- Der FF ist berechtigt, im Falle einer Verhinderung zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen eine fachlich geeignete und befugte Ersatzkraft heranzuziehen oder zu vermitteln. Darüber und über den Namen der Ersatzkraft wird der AG im Vorhinein informiert.
- Der FF ist berechtigt, in Museen, Kirchen, anderen Gotteshäusern, in Gärten, Zoos oder anderen Einrichtungen Teile der Führung an andere Personen weiterzuvergeben. Der AG erteilt dem FF hierzu Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen.
- Pflichten des AG
- Den AG treffen folgende Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten:
- Das schriftliche Angebot ist vom AG in Bezug auf die für die gebuchte Leistung notwendige und vorausgesetzte Fitness aufmerksam zu lesen.
- Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt, die Dauer und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF umgehend zu informieren. Die Beurteilung darüber, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und jedem Teilnehmer selbst. Der FF geht davon aus, dass der AG und die Teilnehmer die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen können. Sollte der AG oder ein Teilnehmer sich nicht dazu in der Lage fühlen oder sich während einer Führung solche Bedenken ergeben, sind der AG und der jeweilige Teilnehmer verpflichtet, den FF darüber zu informieren. Dasselbe gilt auch für persönliche Ängste des AG.
- Den Anweisungen des FF betreffend Sicherheitsvorkehrungen, Zusammenbleiben der Gruppe und Verhalten des AG und der sonstigen Teilnehmer ist Folge zu leisten.
- Der AG ist dafür verantwortlich, dass auch die sonstigen Teilnehmer ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem FF nachkommen.
- Persönliche Befindlichkeiten des AG und der sonstigen Teilnehmer werden vom FF berücksichtigt. Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen nur teilweiser oder gar keiner Inanspruchnahme der Leistung aufgrund des eigenen Fitnesszustandes oder wegen persönlicher Ängste besteht nicht.
- Den AG treffen folgende Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten:
- Zeitplaneinhaltung
- Kann der AG oder ein Teilnehmer voraussichtlich nicht rechtzeitig zum vereinbarten Beginn der Führung erscheinen, sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den FF umgehend nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes über die voraussichtliche Dauer der Verspätung telefonisch zu informieren.
- Der FF wird zumindest 15 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn zuwarten. Die Wartezeit des FF wird in den Fällen des Punktes 9.1. in die vereinbarte Führungsdauer eingerechnet.
- Erfolgt bis 15 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information an den FF gemäß Punkt 9.1., ist dieser nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.
- Sollte sich der FF verspäten, wird er – sofern ihm vom AG eine Telefonnummer eines Ansprechpartners genannt wurde – diesen über eine Verspätung informieren. Der AG und die Teilnehmer sind im Falle einer Verspätung des FF verpflichtet, ihrerseits zumindest 15 Minuten auf den FF zu warten. Der AG oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.
- Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die zeitlichen Vorgaben der Führung (Rückkehrzeiten) und organisatorischen Vorgaben des FF (Ablegen von gefährlichen Gegenständen, Zusammenbleiben der Gruppe, Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen) des FF einzuhalten.
- Sollte die vereinbarte Führungsdauer auf Wunsch des AG verlängert werden oder durch Gründe, die in der Sphäre des AG oder der Teilnehmer liegen (z.B. Verspätung, Verzögerungen im Ablauf), überschritten werden, ist der FF berechtigt, dies gesondert in Rechnung zu stellen. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der FF dieser zustimmt (z.B. weil keine Folgeaufträge entgegenstehen); ein Anspruch darauf besteht nicht. Für jede angefangene Überstunde gilt ein Entgelt von EUR 100,00 inkl. USt. als vereinbart.
- Rechnungsübermittlung
- Der AG stimmt einer elektronischen Rechnungsübermittlung per E-Mail zu.
- Haftung
- Der FF ist kein Sportinstruktor. Wenn die Führung oder Reisebetreuung unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen und Beförderungsmitteln oder Sportgeräten erfolgt, werden der AG und die Teilnehmer vor der Benutzung über die Verwendung kurz eingewiesen. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, den Einweisungen Folge zu leisten und die Bedienungsanleitungen strikt zu beachten. Eine Haftung bei Nichteinhaltung von Einweisungen und Bedienungsanleitungen ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken und bei Teilnahme an Verkostungen während der Führung oder der Reisebetreuung resultieren ist ausgeschlossen.
- Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Undurchführbarkeit oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung oder Reise, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt. Der FF ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht nicht möglich ist.
- Die Gefahr, dass sich eine etwaige vom FF nicht organisierte Weiterreise nach der Führung oder nach der Reisebetreuung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für etwaige daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden an der Verspätung trifft.
- Der FF schließt keinen Reiseveranstaltungsvertrag ab und ist nicht Reiseveranstalter.
- Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des AG während der Führungen oder Reisebetreuung sind ohne Einwilligung des FF untersagt.
- Datenschutz
- Der FF weist darauf hin, dass zur Ausübung seiner Tätigkeiten die Verwendung von WhatsApp sowie anderer sozialer Medien notwendig ist.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
- Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort, an dem die Führung durchgeführt werden soll.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem ist der Sitz des FF, Wien, soweit nicht § 14 KSchG anzuwenden ist.
- Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.